113.21
CH-OW
Art. 18 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen
Zwangsmassnahmen
Art. 18 Verordnung zum Ausländerrecht · Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen
1. Das Kantonsgerichtspräsidium ordnet auf begründetes Begehren der Abteilung Migration die Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen nach Art. 70 Abs. 2 AuG an.
2. Die Kantonspolizei führt die Durchsuchungen durch. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung finden sinngemäss Anwendung.