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113.21 CH-OW

Art. 18 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen

Zwangsmassnahmen
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Art. 18 Verordnung zum Ausländerrecht · Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen

1. Das Kantonsgerichtspräsidium ordnet auf begründetes Begehren der Abteilung Migration die Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen nach Art. 70 Abs. 2 AuG an.

2. Die Kantonspolizei führt die Durchsuchungen durch. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung finden sinngemäss Anwendung.

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