113.21
CH-OW
Art. 17 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Durchsuchung von Personen und Sachen
Zwangsmassnahmen
Art. 17 Verordnung zum Ausländerrecht · Durchsuchung von Personen und Sachen
1. Die Abteilung Migration ordnet die Durchsuchung von Personen und Sachen nach Art. 70 Abs. 1 AuG an.