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Art. 17 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Durchsuchung von Personen und Sachen

Zwangsmassnahmen
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Art. 17 Verordnung zum Ausländerrecht · Durchsuchung von Personen und Sachen

1. Die Abteilung Migration ordnet die Durchsuchung von Personen und Sachen nach Art. 70 Abs. 1 AuG an.

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