113.21
CH-OW
Art. 16 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Haftentlassungsgesuch
Zwangsmassnahmen
Art. 16 Verordnung zum Ausländerrecht · Haftentlassungsgesuch
1. Sofern die Abteilung Migration auf ein Haftentlassungsgesuch hin die inhaftierte Person nicht entlässt, überweist sie das Gesuch zum weiteren Verfahren gemäss Art. 10 ff. dieser Verordnung unverzüglich dem Kantonsgerichtspräsidium.
2. Die Abteilung Migration kann an der mündlichen Verhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium teilnehmen und Anträge stellen.
3. Bei einem negativen Entscheid ist die inhaftierte Person auf die Möglichkeit eines weiteren Haftentlassungsgesuchs gemäss Art. 80 Abs. 5 AuG aufmerksam zu machen.
4. Bei weiteren Haftentlassungsgesuchen ist das Verfahren sinngemäss anzuwenden.