113.21
CH-OW
Art. 14 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Verlängerung der ausländerrechtlichen Haft
Zwangsmassnahmen
Art. 14 Verordnung zum Ausländerrecht · Verlängerung der ausländerrechtlichen Haft
1. Beabsichtigt die Abteilung Migration eine Verlängerung einer ausländerrechtlichen Haft, so hört sie dazu die inhaftierte Person an und erstellt darüber ein Protokoll. Der Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung ist samt Anhörungsprotokoll spätestens vier Arbeitstage vor Ablauf der bereits bewilligten Haft beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichen.
2. Die Vorschriften von Art. 10 ff. dieser Verordnung finden sinngemäss Anwendung.