113.21
CH-OW
Art. 13 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Entscheid und Eröffnung
Zwangsmassnahmen
Art. 13 Verordnung zum Ausländerrecht · Entscheid und Eröffnung
1. Das Kantonsgerichtspräsidium entscheidet in der Regel unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung.
2. Der Entscheid wird der inhaftierten Person nach Möglichkeit mündlich eröffnet und nachträglich schriftlich und begründet zugestellt. Die Gefängnisverwaltung wird mit dem Entscheiddispositiv und den Angaben allfälliger besonderer Haftbedingungen bedient.
3. Wird die Haft bestätigt, so ist im Entscheid auf das Recht, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, aufmerksam zu machen.