Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.21 CH-OW

Art. 12 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Entscheidungsgrundlagen

Zwangsmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Verordnung zum Ausländerrecht · Entscheidungsgrundlagen

1. Das Kantonsgerichtspräsidium entscheidet aufgrund der Akten und der Vorbringen. Es kann ergänzende Beweismassnahmen anordnen.

← Art. 11 Verordnung zum Ausländerrecht Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - An- und Abmeldung Art. 13 Verordnung zum Ausländerrecht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →