113.21
CH-OW
Art. 11 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Mündliche Verhandlung
Zwangsmassnahmen
Art. 11 Verordnung zum Ausländerrecht · Mündliche Verhandlung
1. Soweit das Bundesrecht es vorschreibt, ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
2. Die inhaftierte Person und eine Vertretung der Abteilung Migration haben an der Verhandlung teilzunehmen.
3. Ein allfälliger Rechtsbeistand kann an der Verhandlung teilnehmen.
4. Über die Verhandlung ist vom Kantonsgerichtspräsidium Protokoll zu führen.