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113.21 CH-OW

Art. 10 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

Zwangsmassnahmen
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Art. 10 Verordnung zum Ausländerrecht · Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

1. Das Kantonsgerichtspräsidium bestimmt den Termin für die mündliche Verhandlung, sorgt für die Vorladung und lässt einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin aufbieten.

2. Die Abteilung Migration ist zur mündlichen Verhandlung vorzuladen.

3. Das Kantonsgerichtspräsidium gewährt auf Verlangen Akteneinsicht, worauf in der Vorladung hinzuweisen ist.

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