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113.21 CH-OW

Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - An- und Abmeldung

Regelung der Anwesenheit
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Art. 1 Verordnung zum Ausländerrecht · An- und Abmeldung

1. Ausländische Personen haben sich nach den Vorschriften der Einwohnerregisterverordnung an- und abzumelden.

2. Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Abgeltung der Gemeinden für die Führung des Einwohnerregisters in Bezug auf ausländische Personen.

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