113.21
CH-OW
Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (Verordnung zum Ausländerrecht) - An- und Abmeldung
Regelung der Anwesenheit
Art. 1 Verordnung zum Ausländerrecht · An- und Abmeldung
1. Ausländische Personen haben sich nach den Vorschriften der Einwohnerregisterverordnung an- und abzumelden.
2. Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Abgeltung der Gemeinden für die Führung des Einwohnerregisters in Bezug auf ausländische Personen.