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113.123 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Einwohnerkontrolle - Mahnungen und Zustellungen

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Einwohnerkontrolle · Mahnungen und Zustellungen

1. Für die Mahnung oder Postzustellung sowie für die Nachbehandlung vernachlässigter Meldungen oder für die Nachsendung hinterlegter Schriften kann eine dem Aufwand entsprechende zusätzliche Gebühr von Fr. 20.- bis Fr. 100.- erhoben werden. Porto und Nachnahmegebühren gehen zu Lasten der Schriftenempfänger.

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