113.123
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Einwohnerkontrolle - Auskünfte
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Einwohnerkontrolle · Auskünfte
1. Auskünfte werden im üblichen Rahmen kostenlos gewährt.
2. Für schriftliche Auskünfte, besondere Bescheinigungen oder die Abgabe von Verzeichnissen an Private können Aufwand und Auslagen in Rechnung gestellt werden.