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113.123 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Einwohnerkontrolle - Auskünfte

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Einwohnerkontrolle · Auskünfte

1. Auskünfte werden im üblichen Rahmen kostenlos gewährt.

2. Für schriftliche Auskünfte, besondere Bescheinigungen oder die Abgabe von Verzeichnissen an Private können Aufwand und Auslagen in Rechnung gestellt werden.

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