113.111
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister - Meldung der Einwohnerzahl
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister · Meldung der Einwohnerzahl
1. Die Einwohnerregisterstellen melden dem Volkswirtschaftsdepartement den Stand der Einwohnerzahl am 31. Dezember jeweils bis spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres.