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113.111 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister - Meldung der Einwohnerzahl

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister · Meldung der Einwohnerzahl

1. Die Einwohnerregisterstellen melden dem Volkswirtschaftsdepartement den Stand der Einwohnerzahl am 31. Dezember jeweils bis spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres.

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