113.111
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister - Nachführung der Daten
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister · Nachführung der Daten
1. Die Mutationen im Einwohnerregister sind nach Vorliegen aller Daten unverzüglich, jedoch spätestens innert zehn Tagen, vorzunehmen.