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113.111 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister - Nachführung der Daten

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister · Nachführung der Daten

1. Die Mutationen im Einwohnerregister sind nach Vorliegen aller Daten unverzüglich, jedoch spätestens innert zehn Tagen, vorzunehmen.

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