Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.111 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister - Katalog der Daten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister · Katalog der Daten

1. Die Einwohnerregister enthalten gemäss Art. 6 des Registerharmonisierungsgesetzes von jeder Person, die sich in einer Einwohnergemeinde niedergelassen hat oder aufhält, folgende Daten

a. Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

b. Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindename;

c. Gebäudeidentifikator nach dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes;

d. Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart;

e. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person;

f. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;

g. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;

h. Geburtsdatum und Geburtsort;

i. Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern;

j. Geschlecht;

k. Zivilstand;

l. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft;

m. Staatsangehörigkeit;

n. bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises;

o. Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;

p. Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;

q. bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat;

r. bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat;

s. bei Umzug in der Gemeinde: Datum;

t. Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene;

u. Todesdatum.

2. Weiter enthalten die Einwohnerregister von jeder Person, die sich in einer Einwohnergemeinde niedergelassen hat oder aufhält, folgende Daten

a. weitere Angaben der zivilstandsamtlichen Ausweise (Name der Mutter und des Vaters);

b. Erfüllung der Versicherungspflicht nach Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung;

c. * Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes;

d. * Feuerwehrpflicht;

e. * einen Personenidentifikator für das Kindesverhältnis;

f. * einen Personenidentifikator des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners.

3. Die Gemeinden können zudem freiwillig angegebene Merkmale führen wie namentlich

a. Telefonnummer oder E-Mailadresse zum Zeitpunkt der Anmeldung;

b. Zugehörigkeit zu einer althergebrachten Körperschaft nach Art. 107 der Kantonsverfassung.

Katalog der Daten Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →