Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister - Katalog der Daten
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister · Katalog der Daten
1. Die Einwohnerregister enthalten gemäss Art. 6 des Registerharmonisierungsgesetzes von jeder Person, die sich in einer Einwohnergemeinde niedergelassen hat oder aufhält, folgende Daten
a. Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b. Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindename;
c. Gebäudeidentifikator nach dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes;
d. Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart;
e. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person;
f. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
g. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;
h. Geburtsdatum und Geburtsort;
i. Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern;
j. Geschlecht;
k. Zivilstand;
l. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft;
m. Staatsangehörigkeit;
n. bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises;
o. Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;
p. Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;
q. bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat;
r. bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat;
s. bei Umzug in der Gemeinde: Datum;
t. Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene;
u. Todesdatum.
2. Weiter enthalten die Einwohnerregister von jeder Person, die sich in einer Einwohnergemeinde niedergelassen hat oder aufhält, folgende Daten
a. weitere Angaben der zivilstandsamtlichen Ausweise (Name der Mutter und des Vaters);
b. Erfüllung der Versicherungspflicht nach Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung;
c. * Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes;
d. * Feuerwehrpflicht;
e. * einen Personenidentifikator für das Kindesverhältnis;
f. * einen Personenidentifikator des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners.
3. Die Gemeinden können zudem freiwillig angegebene Merkmale führen wie namentlich
a. Telefonnummer oder E-Mailadresse zum Zeitpunkt der Anmeldung;
b. Zugehörigkeit zu einer althergebrachten Körperschaft nach Art. 107 der Kantonsverfassung.