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113.11 ERVORHRRP CH-OW

Art. 9 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Interimsausweis

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Art. 9 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Interimsausweis

1. Mit dem Interimsausweis (Heimatausweis) wird Personen, die sich vorübergehend in einer anderen Gemeinde aufhalten wollen, auf deren Verlangen bestätigt, dass sie in der betreffenden Einwohnergemeinde niedergelassen sind.

2. Die Gültigkeit des Interimsausweises ist nach dem jeweiligen Aufenthaltsgrund zu befristen.

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