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113.11 ERVORHRRP CH-OW

Art. 8 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Niederlassungs- und Aufenthaltsausweis

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Art. 8 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Niederlassungs- und Aufenthaltsausweis

1. Der Niederlassungsausweis bescheinigt, dass die Person in der betreffenden Einwohnergemeinde niedergelassen ist, der Aufenthaltsausweis bescheinigt den Aufenthalt.

2. Die Gültigkeit des Aufenthaltsausweises ist zu befristen.

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