113.11
ERVORHRRP
CH-OW
Art. 8 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Niederlassungs- und Aufenthaltsausweis
Ausweise
Art. 8 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Niederlassungs- und Aufenthaltsausweis
1. Der Niederlassungsausweis bescheinigt, dass die Person in der betreffenden Einwohnergemeinde niedergelassen ist, der Aufenthaltsausweis bescheinigt den Aufenthalt.
2. Die Gültigkeit des Aufenthaltsausweises ist zu befristen.