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113.11 ERVORHRRP CH-OW

Art. 6 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Biometrische Ausweise

Ausweise
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Art. 6 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Biometrische Ausweise

1. Biometrische Pässe, Identitätskarten und Reisedokumente für ausländische Personen werden mit den Merkmalen gemäss Ausweisgesetz bzw. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom Kanton ausgestellt.

2. Der Regierungsrat kann die Ausstellung provisorischer Pässe durch Verwaltungsvereinbarung einem andern Kanton übertragen. In diesen Fällen kommt das Verfahrensrecht des beauftragten Kantons zur Anwendung.

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