Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.11 ERVORHRRP CH-OW

Art. 5 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Einwohnergemeinde

Organisation und Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Einwohnergemeinde

1. Die Einwohnergemeinde bezeichnet eine Einwohnerregisterstelle.

2. Die Einwohnerregisterstelle

a. führt das Einwohnerregister elektronisch;

b. weist jeder Person im Einwohnerregister einen Gebäudeidentifikator (EGID) und einen Wohnungsidentifikator (EWID) aus dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) zu;

c. stellt dem kantonalen Erfassungszentrum für biometrische Ausweise die Daten des Einwohnerregisters elektronisch zur Verfügung;

d. stellt die Bescheinigungen (z.B. Wohnsitzbescheinigung) aus;

e. stellt die Interimsausweise und die Ausweise über Niederlassung oder Aufenthalt aus oder verlängert diese;

f. führt eine Kontrolle über die ausgestellten Interimsausweise;

g. stellt gegebenenfalls die Einheimischenausweise aus;

h. meldet der anderen Einwohnerregisterstelle bei einem innerkantonalen oder ausserkantonalen Weg- oder Zuzug von Einwohnerinnen und Einwohnern die vollständigen Daten;

i. erfüllt die weiteren ihr von der Gesetzgebung auferlegten Meldepflichten.

3. Die Einwohnerregisterstelle hat das Register in Bezug auf den erfassten Personenkreis aktuell, richtig und vollständig zu führen.

4. Der Regierungsrat legt in Ausführungsbestimmungen fest, innert welcher Frist die Mutationen im Einwohnerregister einzutragen sind.

← Art. 4 Einwohnerregisterverordnung, ERV Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Zweck und Geltungsbereich Art. 6 Einwohnerregisterverordnung, ERV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →