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113.11 ERVORHRRP CH-OW

Art. 4 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - b. Kantonales Erfassungszentrum für biometrische Ausweise

Organisation und Aufgaben
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Art. 4 Einwohnerregisterverordnung, ERV · b. Kantonales Erfassungszentrum für biometrische Ausweise

1. Die Staatskanzlei ist ausstellende Behörde für biometrische Pässe, Identitätskarten und weitere Reisedokumente.

2. Sie nimmt die Anträge der gesuchstellenden Person über Internet, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache entgegen und betreibt das kantonale Erfassungszentrum für biometrische Ausweise.

3. Die Kantonspolizei ist zuständig für die Entgegennahme der Verlustmeldung von biometrischen Ausweisen und zugriffsberechtigte kantonale Stelle auf das Informationssystem nach Art. 12 des Ausweisgesetzes.

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