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113.11 ERVORHRRP CH-OW

Art. 3 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Kanton a. Aufsicht

Organisation und Aufgaben
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Art. 3 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Kanton a. Aufsicht

1. Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde.

2. Er kann nach Anhören der Einwohnergemeinden in Ausführungsbestimmungen ergänzende Vorschriften über die Organisation, die Aufgaben, das Verfahren und die Gebühren erlassen.

3. Das Amt für Justiz ist befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, die es benötigt, um die Aufsicht über die Einwohnerregister für den Regierungsrat wahrzunehmen, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen. Zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit kann es auf die betreffenden Register, Informationssysteme und Datenbanken zugreifen.

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