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113.11 ERVORHRRP CH-OW

Art. 27 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 27 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.

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