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113.11 ERVORHRRP CH-OW

Art. 24 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Übergangsbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 24 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Übergangsbestimmungen

1. Auf hängige Verfahren ist das neue Recht anwendbar.

2. Die nach bisherigem Recht ausgestellten Ausweise und Bescheinigungen bleiben gültig.

3. Identitätskarten ohne Datenchip können gemäss Bundesbeschluss zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands vom 13. Juni 2008 bis 28. Februar 2012 nach bisherigem Recht in der Wohngemeinde beantragt werden.

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