113.11
ERVORHRRP
CH-OW
Art. 23 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Strafbestimmungen
Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmungen
Art. 23 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Strafbestimmungen
1. Wer gegen die Melde- oder Auskunftspflicht verstösst, die erforderlichen Ausweise oder Bescheinigungen nicht beibringt oder unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bestraft.
2. Die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar.