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113.11 ERVORHRRP CH-OW

Art. 23 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Strafbestimmungen

Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmungen
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Art. 23 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Strafbestimmungen

1. Wer gegen die Melde- oder Auskunftspflicht verstösst, die erforderlichen Ausweise oder Bescheinigungen nicht beibringt oder unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bestraft.

2. Die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar.

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