113.11
ERVORHRRP
CH-OW
Art. 22 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Rechtsmittel
Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmungen
Art. 22 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Rechtsmittel
1. Gegen Verfügungen und Entscheide der Einwohnerregisterstelle kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Einwohnergemeinderat Beschwerde erhoben werden.
2. Gegen Entscheide des Einwohnergemeinderates kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.