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113.11 ERVORHRRP CH-OW

Art. 21 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Gebühren

Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmungen
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Art. 21 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Gebühren

1. Für Bescheinigungen, Ausweise und andere Verrichtungen können Gebühren bis Fr. 1 000.- erhoben werden.

2. Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Einwohnergemeinden einen Gebührentarif.

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