113.11
ERVORHRRP
CH-OW
Art. 21 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Gebühren
Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmungen
Art. 21 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Gebühren
1. Für Bescheinigungen, Ausweise und andere Verrichtungen können Gebühren bis Fr. 1 000.- erhoben werden.
2. Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Einwohnergemeinden einen Gebührentarif.