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113.11 ERVORHRRP CH-OW

Art. 20 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Rückgabe

Hinterlegung von Schriften
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Art. 20 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Rückgabe

1. Wer aus einer Einwohnergemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften.

2. Vorbehalten bleiben sichernde Anordnungen anderer Behörden.

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