113.11
ERVORHRRP
CH-OW
Art. 20 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Rückgabe
Hinterlegung von Schriften
Art. 20 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Rückgabe
1. Wer aus einer Einwohnergemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften.
2. Vorbehalten bleiben sichernde Anordnungen anderer Behörden.