113.11
ERVORHRRP
CH-OW
Art. 2 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Bekanntgabe von Daten an private Personen oder Organisationen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Bekanntgabe von Daten an private Personen oder Organisationen
1. Einer privaten Person oder Organisation kann im Einzelfall auf Anfrage hin Name, Vorname, Geschlecht, Adresse, Beruf, Geburtsdatum, Heimatort, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsart und Gültigkeitsdatum des Ausländerausweises sowie die Wohnortsanmeldung und -abmeldung einer Person bekannt gegeben werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
2. Werden Daten ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, so können sie nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet bekannt gegeben werden.
2a. Den Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäss Art. 107 KV sind die notwendigen Grundangaben zur Führung ihrer Bürgerregister bekannt zu geben.
3. Im Übrigen gilt das Datenschutzgesetz.