Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.11 ERVORHRRP CH-OW

Art. 2 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Bekanntgabe von Daten an private Personen oder Organisationen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Bekanntgabe von Daten an private Personen oder Organisationen

1. Einer privaten Person oder Organisation kann im Einzelfall auf Anfrage hin Name, Vorname, Geschlecht, Adresse, Beruf, Geburtsdatum, Heimatort, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsart und Gültigkeitsdatum des Ausländerausweises sowie die Wohnortsanmeldung und -abmeldung einer Person bekannt gegeben werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

2. Werden Daten ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, so können sie nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet bekannt gegeben werden.

2a. Den Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäss Art. 107 KV sind die notwendigen Grundangaben zur Führung ihrer Bürgerregister bekannt zu geben.

3. Im Übrigen gilt das Datenschutzgesetz.

← Art. 1 Einwohnerregisterverordnung, ERV Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Zweck und Geltungsbereich Art. 3 Einwohnerregisterverordnung, ERV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →