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113.11 ERVORHRRP CH-OW

Art. 19 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Datenänderung

Hinterlegung von Schriften
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Art. 19 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Datenänderung

1. Bei der Änderung von meldepflichtigen Daten sind auf Verlangen der Einwohnerregisterstelle neue Schriften zu hinterlegen.

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