113.11
ERVORHRRP
CH-OW
Art. 19 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Datenänderung
Hinterlegung von Schriften
Art. 19 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Datenänderung
1. Bei der Änderung von meldepflichtigen Daten sind auf Verlangen der Einwohnerregisterstelle neue Schriften zu hinterlegen.