113.11
ERVORHRRP
CH-OW
Art. 18 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Interimsausweis
Hinterlegung von Schriften
Art. 18 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Interimsausweis
1. Aufenthalterinnen und Aufenthalter haben den Interimsausweis zu hinterlegen.
2. Die Einwohnerregisterstelle bestätigt die Hinterlegung im Aufenthaltsausweis.
3. Interimsausweise sind vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu erneuern.