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113.11 ERVORHRRP CH-OW

Art. 18 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Interimsausweis

Hinterlegung von Schriften
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Art. 18 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Interimsausweis

1. Aufenthalterinnen und Aufenthalter haben den Interimsausweis zu hinterlegen.

2. Die Einwohnerregisterstelle bestätigt die Hinterlegung im Aufenthaltsausweis.

3. Interimsausweise sind vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu erneuern.

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