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113.11 ERVORHRRP CH-OW

Art. 17 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Heimatschein

Hinterlegung von Schriften
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Art. 17 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Heimatschein

1. Niedergelassene haben den Heimatschein zu hinterlegen.

2. Keinen Heimatschein zu hinterlegen haben

a. Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger, die in ihrer Heimatgemeinde wohnen, sofern für sie nicht bereits ein Heimatschein ausgestellt wurde;

b. * Minderjährige, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben und das gleiche Bürgerrecht sowie den gleichen Familiennamen wie diese besitzen.

3. Die Einwohnergemeinde bestätigt die Hinterlegung im Niederlassungsausweis.

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