Art. 16 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Auskunftspflicht
Art. 16 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Auskunftspflicht
1. Wird die Meldepflicht gemäss Art. 11 und 14 dieser Verordnung nicht eingehalten, sind die nachfolgenden Personen der zuständigen Einwohnerregisterstelle gegenüber zur unentgeltlichen Auskunft verpflichtet
a. Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten Personen;
b. Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter;
c. Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.
2. Elektrizitätswerke und die übrigen Anbietenden leitungsgebundener Dienste sind verpflichtet, über die Daten, die zur Bestimmung und Nachführung der Wohnungsidentifikation nötig sind, der Einwohnerregisterstelle unentgeltlich Auskunft zu erteilen.
3. Die Eigentümerinnen und Eigentümer und die Liegenschaftsverwaltungen sind verpflichtet, den Einwohnergemeinden Daten für die EGID- und EWID-Zuweisung aus den Wohnungs- und Bewohnerlisten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
4. Die Einwohnergemeinden können für die EGID- und EWID-Zuweisung mit Dritten zusammenarbeiten und nötigenfalls eine Gebäudebegehung vornehmen.
5. Die Amtsstellen des Kantons und der Einwohnergemeinden sind zur gegenseitigen unentgeltlichen Auskunft verpflichtet.