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113.11 ERVORHRRP CH-OW

Art. 14 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Meldepflicht bei Datenänderung

Meldeverfahren
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Art. 14 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Meldepflicht bei Datenänderung

1. Ändern sich die angegebenen Daten oder kommen neue Daten hinzu, so meldet dies die betroffene Person der Einwohnerregisterstelle innert 14 Tagen.

2. Mit der Mitteilung an die Einwohnerregisterstelle erfüllt die betreffende Person auch allfällige weitere Meldepflichten gegenüber kantonalen und kommunalen Behörden. Entgegenstehende bundesrechtliche Meldepflichten bleiben vorbehalten.

3. Die Einwohnerregisterstelle teilt der betroffenen Person mit, dass die Meldepflicht gemäss Absatz 2 mit der Änderungsmeldung erfüllt ist.

4. Erhalten die kantonalen und kommunalen Behörden Kenntnis von einem meldepflichtigen Sachverhalt, so melden sie dies der zuständigen Einwohnerregisterstelle. Diese fordert, wenn nötig, die betroffene Person mit angemessener Frist zur Meldung auf.

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