113.11
ERVORHRRP
CH-OW
Art. 13 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Daten der Einwohnerregister
Meldeverfahren
Art. 13 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Daten der Einwohnerregister
1. Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Einwohnergemeinden in Ausführungsbestimmungen einen Katalog der Daten, welche das Einwohnerregister enthält. Der minimale Inhalt richtet sich nach Art. 6 RHG und Art. 6 dieser Verordnung.
2. Die Meldepflichtigen erteilen wahrheitsgetreu Auskunft über die für die Führung des Einwohnerregisters nötigen Daten und dokumentieren auf Verlangen der Einwohnerregisterstelle ihre Angaben.