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113.11 ERVORHRRP CH-OW

Art. 13 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Daten der Einwohnerregister

Meldeverfahren
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Art. 13 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Daten der Einwohnerregister

1. Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Einwohnergemeinden in Ausführungsbestimmungen einen Katalog der Daten, welche das Einwohnerregister enthält. Der minimale Inhalt richtet sich nach Art. 6 RHG und Art. 6 dieser Verordnung.

2. Die Meldepflichtigen erteilen wahrheitsgetreu Auskunft über die für die Führung des Einwohnerregisters nötigen Daten und dokumentieren auf Verlangen der Einwohnerregisterstelle ihre Angaben.

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