113.11
ERVORHRRP
CH-OW
Art. 12 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Ausnahmen
Meldeverfahren
Art. 12 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Ausnahmen
1. Von der Meldepflicht befreit ist, wer
a. sich weniger als drei aufeinander folgende Monate oder drei Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält;
b. sich zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule in einer Gemeinde aufhält;
c. in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt untergebracht ist.