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113.11 ERVORHRRP CH-OW

Art. 12 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Ausnahmen

Meldeverfahren
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Art. 12 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Ausnahmen

1. Von der Meldepflicht befreit ist, wer

a. sich weniger als drei aufeinander folgende Monate oder drei Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält;

b. sich zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule in einer Gemeinde aufhält;

c. in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt untergebracht ist.

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