113.11
ERVORHRRP
CH-OW
Art. 11 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Meldepflicht bei Umzug
Meldeverfahren
Art. 11 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Meldepflicht bei Umzug
1. Wer umzieht, muss sich bei der bisherigen Wohnsitzgemeinde abmelden und innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug bei der Einwohnerregisterstelle der neuen Wohnsitzgemeinde anmelden.
2. Meldepflichtig ist auch der Umzug innerhalb einer Gemeinde oder eines Gebäudes.