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113.11 ERVORHRRP CH-OW

Art. 10 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Ausländerausweise

Ausweise
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Art. 10 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Ausländerausweise

1. Die Ausländerausweise werden von der Abteilung Migration ausgestellt, wenn das Meldeverfahren bei den Einwohnerregisterstellen abgeschlossen ist und eine Bescheinigung über die Erfüllung der Versicherungspflicht vorliegt.

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