113.11
ERVORHRRP
CH-OW
Art. 10 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Ausländerausweise
Ausweise
Art. 10 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Ausländerausweise
1. Die Ausländerausweise werden von der Abteilung Migration ausgestellt, wenn das Meldeverfahren bei den Einwohnerregisterstellen abgeschlossen ist und eine Bescheinigung über die Erfüllung der Versicherungspflicht vorliegt.