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113.11 ERVORHRRP CH-OW

Art. 1 Verordnung über das Einwohnerregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Zweck und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Zweck und Geltungsbereich

1. Das Einwohnerregister bezweckt die Kontrolle des Aufenthalts und der Niederlassung von natürlichen Personen in den Einwohnergemeinden.

2. Die Einwohnergemeinden erfassen im Einwohnerregister schweizerische und ausländische Personen.

3. Die Einwohnergemeinden liefern den Behörden sowie Departementen und Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden nach Massgabe des kRHG und dieser Verordnung die notwendigen Grundangaben über die Einwohnerinnen und Einwohner.

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