111.211
ABBRV
CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung (AB BRV) - Erstellung
Führungsberichte
Art. 8 AB BRV · Erstellung
1. Die Kantonspolizei erstellt den Führungsbericht. Sie trifft dazu die notwendigen Abklärungen und führt mit den gesuchstellenden Personen die erforderlichen Gespräche.