Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.211 ABBRV CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung (AB BRV) - Ausweis über das Prüfungsergebnis

Prüfung der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 AB BRV · Ausweis über das Prüfungsergebnis

1. Der Ausweis über die bestandene Prüfung wird mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt. Mit der Gesuchseinreichung bleibt der Ausweis bis zum Abschluss des Verfahrens gültig.

← Art. 6 AB BRV Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung (AB BRV) - Informationsveranstaltung Art. 8 AB BRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →