Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.211 ABBRV CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung (AB BRV) - Durchführung

Prüfung der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse
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Art. 6 AB BRV · Durchführung

1. Die Prüfungen werden durch das BWZ durchgeführt. Sie sind schriftlich und werden mit einem Ausweis über das Ergebnis der Prüfung abgeschlossen.

2. Die konkreten Prüfungsinhalte werden vom Amt für Justiz regelmässig überprüft und nach Rücksprache mit dem BWZ den aktuellen Verhältnissen angepasst.

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