111.211
ABBRV
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung (AB BRV) - Durchführung
Prüfung der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse
Art. 6 AB BRV · Durchführung
1. Die Prüfungen werden durch das BWZ durchgeführt. Sie sind schriftlich und werden mit einem Ausweis über das Ergebnis der Prüfung abgeschlossen.
2. Die konkreten Prüfungsinhalte werden vom Amt für Justiz regelmässig überprüft und nach Rücksprache mit dem BWZ den aktuellen Verhältnissen angepasst.