111.211
ABBRV
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung (AB BRV) - Vorbereitung
Prüfung der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse
Art. 5 AB BRV · Vorbereitung
1. Das BWZ kann einen Vorbereitungskurs zur Erlangung der notwendigen staatsbürgerlichen Grundkenntnisse durchführen.
2. Der Vorbereitungskurs ist für die gesuchstellenden Personen freiwillig.