111.211
ABBRV
CH-OW
Art. 14 Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung (AB BRV) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
Art. 14 AB BRV · Übergangsbestimmung
1. Die unter bisherigem Recht ausgestellten Ausweise über die Analyse- und Prüfungsergebnisse behalten auch unter neuem Recht grundsätzlich ihre Gültigkeit.
2. Die unter bisherigem Recht ausgestellten Ausweise über die Prüfung der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse haben ab Inkrafttreten des neuen Rechts eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren. Mit der Gesuchseinreichung bleiben die Ausweise bis zum Abschluss des Verfahrens gültig.
3. Die unter bisherigem Recht ausgestellten Bestätigungen über den Besuch der Informationsveranstaltung haben ab Inkrafttreten des neuen Rechts eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren. Mit der Gesuchseinreichung bleiben sie bis zum Abschluss des Verfahrens gültig.