111.211
ABBRV
CH-OW
Art. 13 Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung (AB BRV) - Erstellung des Führungsberichts
Kosten
Art. 13 AB BRV · Erstellung des Führungsberichts
1. Die Kosten der Erstellung des Führungsberichts sind von der gesuchstellenden Person zu tragen. Sie berechnen sich pro Führungsbericht und entsprechend der Anzahl der darin abzuklärenden Personen sowie dem getätigten Aufwand. Die Kosten werden vom Polizeikommando direkt in Rechnung gestellt. Im Übrigen sind die Ausführungsbestimmungen über die Kosten für Polizeidienste vom 11. Januar 2005 anwendbar.