Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.211 ABBRV CH-OW

Art. 13 Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung (AB BRV) - Erstellung des Führungsberichts

Kosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 AB BRV · Erstellung des Führungsberichts

1. Die Kosten der Erstellung des Führungsberichts sind von der gesuchstellenden Person zu tragen. Sie berechnen sich pro Führungsbericht und entsprechend der Anzahl der darin abzuklärenden Personen sowie dem getätigten Aufwand. Die Kosten werden vom Polizeikommando direkt in Rechnung gestellt. Im Übrigen sind die Ausführungsbestimmungen über die Kosten für Polizeidienste vom 11. Januar 2005 anwendbar.

← Art. 12 AB BRV Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung (AB BRV) - Informationsveranstaltung Art. 14 AB BRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →