Art. 11 Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung (AB BRV) - Kantonales Verfahren
Art. 11 AB BRV · Kantonales Verfahren
1. Es gelten folgende pauschale Gebühren für Einbürgerungsgesuche von ausländischen Personen (Beträge in Fr.)
a. Einzelperson: 1 000.-
b. Ehepaare: 1 600.-
c. pro Kind (im Gesuch einbezogen): 300.-
d. * minderjährige Personen, die nicht erwerbstätig sind, Schüler und Schülerinnen, Studierende: 800.-
2. Es gelten folgende pauschale Gebühren für Einbürgerungsgesuche von Personen mit Schweizer Bürgerrecht (Beträge in Fr.)
a. Einzelperson: 700.-
b. Ehepaare: 1 100.-
c. pro Kind (im Gesuch einbezogen): 200.-
d. * minderjährige Personen, die nicht erwerbstätig sind, Schüler und Schülerinnen, Studierende: 600.-
3. Es gelten folgende pauschale Gebühren für Gesuche um Entlassung aus dem Bürgerrecht (Beträge in Fr.)
a. Einzelperson: 300.-
b. Ehepaar: 500.-
c. pro Kind (im Gesuch einbezogen): 100.-
d. * minderjährige Personen, die nicht erwerbstätig sind, Schüler und Schülerinnen, Studierende: 200.-
4. Für besonders umfangreiche Abklärungen im Zusammenhang mit einem Einbürgerungs- oder Entlassungsgesuch kann entsprechend dem Aufwand die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens um das Doppelte.
5. Die Gebührenberechnung bezieht sich auf den Zeitpunkt des Zusicherungs- oder Entlassungsentscheids. Ist das einbezogene Kind in diesem Zeitpunkt volljährig, gelten die entsprechend höheren Ansätze. Ehepaare müssen in diesem Zeitpunkt verheiratet sein.