Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.211 ABBRV CH-OW

Art. 11 Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung (AB BRV) - Kantonales Verfahren

Kosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 AB BRV · Kantonales Verfahren

1. Es gelten folgende pauschale Gebühren für Einbürgerungsgesuche von ausländischen Personen (Beträge in Fr.)

a. Einzelperson: 1 000.-

b. Ehepaare: 1 600.-

c. pro Kind (im Gesuch einbezogen): 300.-

d. * minderjährige Personen, die nicht erwerbstätig sind, Schüler und Schülerinnen, Studierende: 800.-

2. Es gelten folgende pauschale Gebühren für Einbürgerungsgesuche von Personen mit Schweizer Bürgerrecht (Beträge in Fr.)

a. Einzelperson: 700.-

b. Ehepaare: 1 100.-

c. pro Kind (im Gesuch einbezogen): 200.-

d. * minderjährige Personen, die nicht erwerbstätig sind, Schüler und Schülerinnen, Studierende: 600.-

3. Es gelten folgende pauschale Gebühren für Gesuche um Entlassung aus dem Bürgerrecht (Beträge in Fr.)

a. Einzelperson: 300.-

b. Ehepaar: 500.-

c. pro Kind (im Gesuch einbezogen): 100.-

d. * minderjährige Personen, die nicht erwerbstätig sind, Schüler und Schülerinnen, Studierende: 200.-

4. Für besonders umfangreiche Abklärungen im Zusammenhang mit einem Einbürgerungs- oder Entlassungsgesuch kann entsprechend dem Aufwand die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens um das Doppelte.

5. Die Gebührenberechnung bezieht sich auf den Zeitpunkt des Zusicherungs- oder Entlassungsentscheids. Ist das einbezogene Kind in diesem Zeitpunkt volljährig, gelten die entsprechend höheren Ansätze. Ehepaare müssen in diesem Zeitpunkt verheiratet sein.

← Art. 10 AB BRV Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung (AB BRV) - Informationsveranstaltung Art. 12 AB BRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →