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111.211 ABBRV CH-OW

Art. 10 Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung (AB BRV) - Einbezug der Kinder

Führungsberichte
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Art. 10 AB BRV · Einbezug der Kinder

1. Tritt bei einem Kind das 12. Altersjahr während des Einbürgerungsverfahrens ein (Art. 30 BüG), ist nach durchlaufenem Vorverfahren ein ergänzender Führungsbericht zu erstellen, bevor das nächste Einbürgerungsorgan entscheidet.

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