Art. 9a Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Wegzug
Art. 9a Bürgerrechtsverordnung, BRV · Wegzug
1. Zieht die gesuchstellende Person während des Verfahrens in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton um, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen, wenn die für die Zusicherung notwendigen Abklärungen abgeschlossen sind.
2. Die für die Zusicherung notwendigen Abklärungen gelten als abgeschlossen
a. im innerkantonalen Verhältnis, wenn die instruierende kommunale Behörde die Einbürgerungsgesuche dem zuständigen kommunalen Einbürgerungsorgan zum Entscheid unterbreitet hat (Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung);
b. im interkantonalen Verhältnis, wenn der Beschluss der kantonalen Einbürgerungskommission über die Zusicherung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Personen (Art. 6 Abs. 2 Bst. a dieser Verordnung) oder über die Aufnahme von Personen mit Schweizerbürgerrecht ins Kantonsbürgerrecht (Art. 6 Abs. 2 Bst. b dieser Verordnung) vorliegt.
3. Sind die für die Zusicherung notwendigen Abklärungen nicht abgeschlossen, wird das Einbürgerungsgesuch mit dem Wegzug gegenstandslos.