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Art. 9 Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Gesuchsbehandlung im Kanton

Einbürgerungsverfahren im Allgemeinen - Hauptverfahren
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Art. 9 Bürgerrechtsverordnung, BRV · Gesuchsbehandlung im Kanton

1. Das zuständige Amt überprüft die Gesuche; dies geschieht unabhängig von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung. Es kann zu diesem Zweck unvollständige Gesuche an die Gemeinden zur Ergänzung zurückweisen, von den gesuchstellenden Personen Ergänzungen der Ausweise verlangen und von sich aus weitere Abklärungen treffen.

2. Das zuständige Amt unterbreitet die Gesuche mit seinem Antrag zum Entscheid der kantonalen Einbürgerungskommission.

3. Die Einbürgerungskommission ist an die Beurteilung des kommunalen Einbürgerungsorgans nicht gebunden.

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