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111.21 ONBRVOC CH-OW

Art. 8 Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Gesuchsbehandlung in der Gemeinde

Einbürgerungsverfahren im Allgemeinen - Hauptverfahren
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Art. 8 Bürgerrechtsverordnung, BRV · Gesuchsbehandlung in der Gemeinde

1. Zur Überprüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen trifft die instruierende Behörde die notwendigen Abklärungen. Sie kann insbesondere weitere Unterlagen einfordern, mit den gesuchstellenden Personen Gespräche führen sowie Drittauskünfte einholen.

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4. Die instruierende Behörde unterbreitet die Einbürgerungsgesuche dem zuständigen kommunalen Einbürgerungsorgan mit seinem Antrag zum Entscheid. Dieses entscheidet über die Einbürgerungsgesuche.

5. Das zuständige kommunale Einbürgerungsorgan leitet den Entscheid über die Zusicherung des Bürgerrechts zusammen mit den Gesuchsunterlagen an das zuständige kantonale Amt weiter.

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