111.21
ONBRVOC
CH-OW
Art. 6f Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Registrierung
Einbürgerungsverfahren im Allgemeinen - Vorverfahren
Art. 6f Bürgerrechtsverordnung, BRV · Registrierung
1. Ist die einbürgerungswillige Person im schweizerischen Personenstandsregister noch nicht eingetragen, hat sie sich vor der Gesuchseinreichung beim zuständigen Zivilstandsamt registrieren zu lassen.