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111.21 ONBRVOC CH-OW

Art. 6f Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Registrierung

Einbürgerungsverfahren im Allgemeinen - Vorverfahren
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Art. 6f Bürgerrechtsverordnung, BRV · Registrierung

1. Ist die einbürgerungswillige Person im schweizerischen Personenstandsregister noch nicht eingetragen, hat sie sich vor der Gesuchseinreichung beim zuständigen Zivilstandsamt registrieren zu lassen.

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