111.21
ONBRVOC
CH-OW
Art. 6e Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung, BRV) - Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
Einbürgerungsverfahren im Allgemeinen - Vorverfahren
Art. 6e Bürgerrechtsverordnung, BRV · Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
1. Das zuständige kommunale oder kantonale Einbürgerungsorgan berücksichtigt bei seinem Entscheid die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person.
2. Im Vorverfahren kann die instruierende kommunale Behörde die einbürgerungswillige Person vom Nachweis der Sprachkompetenzen und der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse dispensieren. Der Antrag an das kommunale Einbürgerungsorgan hat die Gründe des Dispensationsentscheids aufzuführen.
3. Das zuständige kantonale Amt überprüft die persönlichen Verhältnisse ebenfalls und kann den Nachweis der Sprachkompetenzen und der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse nachträglich einfordern.